Leistungsarten der Pflegekasse
Nach erfolgreicher Einstufung in Pflegegrad 1 haben Sie u.a. zum Beispiel Anspruch auf Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI, Wohngeldzuschuss usw.
Erhalten Sie den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 stehen Ihnen (neben allen Ansprüchen, die auch bei Pflegegrad 1 erhalten werden) u.a. folgende Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung:
Sachleistung:
Hierbei wird die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst durchgeführt, der die Pflegeleistungen monatlich direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnet.
Geldleistung:
Hier wird Ihnen monatlich ein Ihrem Pflegegrad entsprechender Betrag von der Pflegekasse überwiesen und Sie organisieren sich Ihre erforderliche Pflege selbst. In den meisten Fällen sind Angehörige oder Nachbarn und Freunde in die Pflege eingebunden, die durch das monatliche Pflegegeld für Ihre Hilfeleistungen finanziell honoriert werden.
Um die Qualität der selbstorganisierten häuslichen Pflege sicherzustellen, ist ein Pflegeberatungsgespräch nach §37/3 SGB XI durch einen professionellen Pflegedienst notwendig, der Ihre aktuelle Pflegesituation erfasst und beurteilt und Ihrer Pflegekasse Rückmeldung gibt.
Kombinationsleistung:
Sachleistung und Geldleistung können kombiniert werden, sodass ein Teil der Pflege durch einen professionellen Pflegedienst durchgeführt wird und der andere Teil in Eigenregie sichergestellt wird.
Sobald Ihre Pflegekasse die monatliche Rechnung Ihres Pflegedienstes erhalten hat, überweist sie Ihnen den noch entsprechend Ihrem Pflegegrad übrigen Betrag an Pflegegeld. Dieser errechnet sich übrigens anteilsmäßig, d.h. wenn Ihr Pflegedienst 40 % des Pflegesachleistungsbudgets abgerechnet hat, erhalten Sie noch 60 % Ihres Pflegegeldbudgets.
Sie können es sich ganz einfach machen und diesen Pflegegeldrechner verwenden, um herauszufinden, ob und wie viel Pflegegeld Sie nach der Rechnung Ihres Pflegedienstes noch ausgezahlt bekommen.